Satzung
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§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen Yachtclub Diensdorf e.V.
- Sitz des Vereins ist 15864 Diensdorf-Radlow, Hauptstraße 20.
- Der Verein ist Mitglied im Deutschen Segler-Verband, dem Landessportbund und im Landesverband Brandenburgischer Segler e.V.
§ 2 Ziele und Aufgaben
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Der Yachtclub Diensdorf ist ein Segelsportverein. Er dient auf der Grundlage des Amateurgedankens insbesondere dem sportlichen Segeln als
- Freizeitsport,
- Breitensport,
- Leistungssport,
sowie dem Erwerb von seglerischen Kenntnissen und Fähigkeiten. Er pflegt und fördert das Regatta- und Fahrtensegeln sowie die theoretische und praktische Ausbildung des seglerischen Nachwuchses.
Er gewährt Mitgliedern anderer Segelvereine Gastrecht, pflegt und bewahrt maritime Traditionen, fühlt sich dem Umweltschutz verpflichtet.
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Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen vergünstigt werden. Er unterstützt die Mitglieder bei Rechts- und Versicherungsfragen.
§ 3 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede Person ohne Ansehen politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden, die den Wassersport aktiv betreibt oder fördert und die Vereinssatzung anerkennt.
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Formen der Mitgliedschaft:
- Ordentliche Mitglieder sind volljährige Personen. Sie haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung, den Ordnungen und Beschlüssen ergeben.
- Außerordentliche Mitglieder sind
- Jugendmitglieder, sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie besitzen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und erkennen die für sie zutreffenden Festlegungen der Satzung, der Ordnungen und Beschlüsse an.
- fördernde Mitglieder, sind volljährige Personen, die die Ziele des Vereins fördern und nicht regelmäßig die Einrichtungen des Vereins nutzen.
- Gastmitglieder, sind Mitglieder anderer Segelvereine.
- Ehrenmitglieder, sind Personen, die sich um den Verein oder den Segelsport außerordentlich verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Sie haben die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
- vorläufige Mitglieder, sind Bewerber um die ordentliche oder Jugendmitgliedschaft.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß des Vorstandes zum schriftlichen Aufnahmeantrag erworben.
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Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Die Austrittserklärung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum 15.4. oder zum 15.10. des Jahres erfolgen. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand. Der Ausschluß von Mitgliedern kann insbesondere erfolgen:
- bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
- bei Verstoß gegen die Satzung und die Hafenordnung,
- wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Mahnung erfolgt.
Der Ausschluß bedarf der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes. Nach Ausscheiden aus dem Verein erfolgt die Rückzahlung der Einlage bis 31.03. des Folgejahres ohne Zinsen. Im übrigen erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins nach den Ordnungen und Beschlüssen zu nutzen. Die ständige Nutzung der Einrichtung des Vereins durch volljährige Personen setzt die vorläufige oder ordentliche Mitgliedschaft voraus. Sie haben insbesondere das Recht, den durch den Beschluß des Vorstandes bestimmten Bootsstand an den Steganlagen satzungsgemäß zu nutzen. Mitglieder mit Sommerstand erhalten auf Antrag einen Winterstand nach Beschlußfassung des Vorstandes zugewiesen.
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Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht, sie sind für Organe wählbar.
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Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu fördern und das Vereinseigentum sorgsam zu behandeln.
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Nach Aufnahme in den Verein zahlt das Mitglied 200,00 DM als Einlage auf das Vereinskonto. Über die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
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Jedes Mitglied hat pro Bootsstand jährlich in organisierten Einsätzen Arbeitsleistungen zu erbringen oder diese in Geld abzugelten. Über die Anzahl der jährlich zu leistenden Arbeitsstunden und die Höhe der finanziellen Abgeltung entscheidet die Mitgliederversammlung. Von den Arbeitsleistungen entbunden sind die Mitglieder des Vorstandes.
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Wird durch das Mitglied nichts anderes bestimmt, kann bei Abwesenheit der Bootsstand Gastliegern zur Nutzung überlassen werden. Dabei erzielte Einnahmen erhält der Verein.
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Mitglieder mit einem Motorboot unterstützen die Vereinsarbeit durch den Einsatz der Boote bei Veranstaltungen des Vereins.
§ 6 Finanzierung
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Der Verein wird finanziert aus
- Beiträgen,
- Aufnahmegebühren,
- Einlagen,
- Nutzungsentgelten,
- Umlagen,
- Zuwendungen,
- sonstigen Einnahmen.
Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
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Umlagen bedürfen des Beschlusses der Mitgliederversammlung.
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Jährlich ist ein Haushaltsplan der Mitgliederversammlungzur Bestätigung vorzulegen.
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Die Einnahmen werden ausschließlich im Interesse des Vereins verwendet.
§ 7 Organe
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Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Kassen- und Finanzprüfer.
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Auf Beschluß des Vorstandes können Ausschüsse zur Lösung besonderer Aufgaben geschaffen werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
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Die ordentliche Mitgliederversammlung ist im ersten Quartal des Jahres durch den Vorstand einzuberufen. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, sofern das die Vereinsinteressen erfordern, weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen.
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Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Wahrung einer Frist von mindestens 3 Wochen schriftlich einzuladen. Anträge sind bis zu einer Woche vor der Mitgliederversammlung einem Vorstandsmitglied schriftlich zuzuleiten. Bei Satzungsänderungen sind die Änderungsvorschläge mitzuteilen.
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Der Vorstand kann jederzeit, wenn es die Interessen des Vereins erfordern eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Verpflichtet dazu ist er, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. In dringenden Fällen kann dies innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt.
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Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes, Kassen- und Finanzprüfers und besonderer Ausschüsse,
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes mit Kassenbericht, der Prüfberichte der Kassenprüfer,
- Genehmigung des Jahresabschlusses (Rechnungsabschlusses),
- Entlastung des Vorstandes,
- Genehmigung des Haushaltsplanes,
- Genehmigung des Rahmenplanes Investitionen und Erhaltungsmaßnahmen,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Beschlußfassung über Ordnungen des Vereins,
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlußfassung über andere ihr nach der Satzung zukommenden Aufgaben und Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
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Festsetzung von
- Beiträgen,
- Aufnahmegebühren,
- Einlagen,
- Nutzungsentgelten,
- Umlagen und Arbeitsleistungen,
- Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
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Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende des Vorstandes, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom Vorstand bestimmter Vertreter.
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Bei Satzungsänderungen, Ernennungen von Ehrenmitgliedern, Umlagebeschlüssen und der Auflösung des Vereines, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Stimmübertragung ist unzulässig.
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Wahlen des Vorstandes erfolgen durch offene Abstimmung. Verlangt ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied die geheime Abstimmung, so ist darüber mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen. Über Vorstandsmitglieder ist einzeln abzustimmen.
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Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit auf, so ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt dieser abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
§ 9 Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Leiter Regattasport/Breitensport,
- dem Leiter Technik,
- dem Leiter Kinder- und Jugendsegeln,
- dem Schriftführer.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten.
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Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
- Verwaltung desVereinsvermögens mit jährlichem Rechnungsabschluß und Jahresbericht,
- Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,
- Bildung von Ausschüssen nach eigenem Ermessen,
- Einberufung von Mitgliederversammlungen.
Für Verträge mit einem Geschäftswert über 5000 DM, die nicht im Finanzplan beschlossen worden sind, bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
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Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsdauer erfolgt zur nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl.
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Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1.Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten sind.
In Vorstandssitzungen ist der Vorstand beschlußfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder - darunter der 1. oder der 2.Vorsitzende - anwesend sind.
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Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1.-oder bei dessen Abwesenheit der 2.Vorsitzende.
§ 10 Kassen- und Finanzprüfer
Für die Dauer von 2 Jahren werden 3 Kassen- und Finanzprüfer gewählt, deren Aufgabe es ist, die Buchführung des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.
Kassen- und Finanzprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 11 Besondere Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Zwecke besondere Ausschüsse berufen. Diese Ausschüsse haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Tätigkeit zu berichten. Sie enden mit der Erledigung ihrer Aufgaben.
§ 12 Niederschriften, Bekanntmachungen
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Über die Beschlüsse des Vorstandes, der Mitgliederversammlung und die Berichte der Kassen- und Finanzprüfer sind Niederschriften anzufertigen, die von den jeweils Verant-wortlichen zu unterzeichenen sind.
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Bekanntmachungen erfolgen an der Aushangtafel im Vereinshaus.
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Die Ergebnisse der Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch Aushang im Vereinshaus bekanntzugeben.
§ 13 Haftung
Aus Entscheidungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung können keine Ersatzansprüche abgeleitet werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
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Auf Beschluß der Mitgliederversammlung wickeln drei von dieser zu ernennende stimm-berechtigte Mitglieder die Geschäfte ab.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigenden Zwecks, ist das Vermögen zu steuerbegünstigenden Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Diensdorf - Radlow den 05.03.1990
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